Es gibt viele Anlaufstellen und Vermittlungsstellen, die Sie bei der Pflegebedürftigkeit von Eltern oder Familienmitgliedern beraten können. Bei einem (plötzlichen) Pflegefall sollten Sie bitte unbedingt eine professionelle Pflegeberatung vorziehen, bevor Sie selbständig handeln:
Unsere Pflegeberatung in Frankfurt am Main ist ein verbraucherorientierter Pflegestützpunkt mit hohen Qualitätskriterien und praktischen Unterstützungsangeboten für Betroffene und Angehörige.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und unseren professionell geschulten Mitarbeiter:innen sind unsere Beratungsansätze besonders effektiv und in der Praxis einfach umsetzbar.
Ab wann darf man Pflege in Anspruch nehmen? Wann gilt ein Mensch laut Gesetz als „pflegebedürftig“? Diese Frage kann nicht einheitlich nach „Muster XY“ beantwortet werden, da die Bedürfnisse, Fähigkeiten, der Gesundheitszustand und die persönlichen Grenzen eines jeden Menschen unterschiedlich sind. Gemäß dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz vom Januar 2017 (Sozialgesetzbuch XI) gelten Menschen als pflegebedürftig, wenn folgender Zustand auf sie zutrifft:
Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit im § 14 Abs. 1 wie folgt: “Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.”
Wichtiger Hinweis: Der gesetzlich definierte Begriff „Pflegebedürftigkeit“ muss nicht immer einem bestimmten Pflegegrad zugesprochen werden. D.h. Menschen können Pflege und Unterstützung erhalten, ohne dass die Pflegekasse ihnen einen Pflegegrad zuweist. Benötigen Betroffene z.B. nur wenig Hilfe im Alltag, weil sie größtenteils selbständig handeln können, wird (meistens) kein Pflegegrad zugesprochen. Schlussendlich entscheidet die Pflegekasse anhand ihrer Begutachtungsrichtlinien, ob die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.
Der oder die medizinische Begutachter wird sämtliche ärztlichen Diagnosen auf psychischer und kognitiver Ebene berücksichtigen und diese in Form von Punkten zusammenzählen. Die Auswertung der Gesamtpunktzahl ergibt dann den Pflegegrad. Selbstverständlich können gewisse Pflegeleistungen auch ohne Zuweisung eines Pflegegrades bezogen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Klingt das alles etwas verwirrend? Unsere GuideCare Pflegeberater:innen informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Beratungsgespräch!
Um effektive und individuelle Ansätze zur weiteren Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung im Pflegefall zu finden, ist die Pflegeeinstufung bzw. der Umfang des Pflegebedarfs richtungsweisend. Die Pflegegrad-Einstufung entscheidet auch über die Höhe des Pflegegeldes und den Anspruch auf weitere Pflegeleistungen und ermöglicht die Erstellung eines funktionierenden Versorgungsplans. Unsere Pflegeberater:innen sind bemüht, Sie im gesamten Prozess so gut wie möglich zu entlasten, und stehen für Beratungsbesuche jederzeit zur Verfügung.
Vor allem bei der Entscheidung „wie es jetzt weitergeht“ – wo und wie die Pflege idealerweise durchgeführt werden soll – ist eine intensive Beratung und die Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs durch Expert:innen von oberster Priorität. Hierzu ist eine ehrliche Selbstreflexion, ob man die Sache selbst in die Hand nehmen möchte, die Verantwortung einem Pflegeheim übergeben möchte oder eine Kombination aus beiden Komponenten möglich ist, gefragt. Unsere emphatischen und kompetenten Mitarbeiter:innen beraten Sie zu den bestmöglichen Optionen und stellen alle Vor- und Nachteile transparent für Sie dar.
Wichtiger Hinweis: Seit 2015 erlaubt das deutsche Pflegezeitgesetz Berufstätigen unter bestimmten Voraussetzungen, für ein halbes Jahr gänzlich oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden (bekannt als Pflegezeit). Kommt es zu einem unerwarteten, plötzlichen Pflegefall, dürfen sich Arbeitnehmende bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen.
Je nach Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) könnte die zu pflegende Person eine:n gesetzliche:n Vertreter:in benötigen, insbesondere, wenn die Wahrscheinlichkeit auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes besteht. Zu unterscheiden ist, ob Sie sich für eine Vollmacht oder Verfügung entscheiden. Mit einer Vollmacht werden Sie zum gesetzlich anerkannten Stellvertreter und haben vollständige Entscheidungs- und Handlungsgewalt über Ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Dies trifft auch dann zu, wenn die pflegebedürftige Person (noch) zurechnungsfähig ist.
Eine Verfügung hingegen tritt erst dann in Kraft, wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr entscheidungsfähig ist – in Form von Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung.
Nehmen Sie für weitere Informationen Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
Die Finanzierung der Pflegekosten ist eines der größten Herausforderungen für alle Beteiligten. Oft reicht das Geld aus Rente, Pflege-Zuschüssen und anderen Leistungen nicht aus, um die Pflege der Eltern im Heim oder ambulant zu decken. Dann treten Sozialhilfeträger ein und fordern Elternunterhalt. Jedoch gibt es seit dem 01.01.2020 ein neues Gesetz, ab welchem Jahresbruttoeinkommen Kinder zum Unterhalt in Betracht gezogen werden können.
Zum Unterhalt verpflichtet sind laut neuestem Stand nur Kinder ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro. Das Einkommen des Ehegatten oder anderer Verwandten der Kinder sind nicht betroffen – nur das Einkommen der Kinder!
Wenn das Einkommen der Kinder darunter liegt oder der gezahlte Elternunterhalt nicht für die Deckung der Kosten ausreicht, bekommen die Eltern Sozialhilfe. Nähere Informationen zu den Kosten und der Finanzierung Ihrer persönlichen Pflegesituation erhalten Sie im persönlichen Beratungsgespräch mit unseren GuideCare Pflegeberater:innen.
Je nach genehmigtem Pflegegrad (ermittelt durch eine:n medizinische:n Gutachter:in), können Sie von der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegegeld und weitere Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen einen Antrag auf Hilfsmittel für die Pflege zu stellen. Zu den typischen Hilfsmitteln gehören im Rahmen eines Pflegefalls z.B. Hörgeräte, Sehhilfen, Prothesen und orthopädische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Inhalationsgeräte.
Vorsicht: Nicht alle Hilfsmittel, die von den Betroffenen und Angehörigen als solche betrachtet werden, werden auch von den gesetzlichen Regelungen als Hilfsmittel anerkannt!
Meistens reicht ein Einkommen nicht aus, um die Pflegekosten dauerhaft zu decken. Damit pflegebedürftige Eltern für ihre Kinder nicht zur finanziellen Last werden, ist ein Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung vorteilhaft.
Es gibt unterschiedliche Arten der Pflegeversicherung. In Deutschland wird zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form der Sozialversicherung und der Pflegezusatzversicherung unterschieden. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen den Pflegebedürftigkeits-Stufen und werden aufgrund des Pflegegrades durch ein Gutachten bestätigt und gewährt.
Die deutsche soziale Pflegeversicherung (§ 36 11. Buch Sozialgesetzbuch) umfasst als Pflegesachleistung die häusliche Pflege durch ausgebildeten Pflegefachkräften in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.
Wichtiger Hinweis: Sogenannte „Behandlungspflege“ (auch bekannt als ambulante Pflege) fällt nicht in diesen Leistungsanspruch.